Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 340
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Beachte
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21,
BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010).
Text
§ 340.Paragraph 340,
(1)Absatz eins,Auf jeder zur Anfahrt dienenden Schacht- oder Stollenanlage sind Aborte in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl einzurichten.
(2)Absatz 2,Unter Tage sind an geeigneten Punkten Abortkübel aufzustellen, die undurchlässig, mit Deckel verschließbar und tragbar oder fahrbar sein müssen. Für je 30 Mann der größten Belegschaft einer Schicht muß mindestens ein solcher Kübel vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Sämtliche Aborte sind unter Benützung von Desinfektionsmitteln in sauberem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
(4)Absatz 4,Die Verrichtung der Notdurft an anderen Stellen als auf den Aborten ist verboten.
Schlagworte
Schachtanlage
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Gesetzesnummer
10006244
Dokumentnummer
NOR40008940