Beachte
1. Tritt, soweit sich diese Bestimmung auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen, mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft.
2. An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG,
BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl.
BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
3. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21,
BGBl. II Nr. 208/2022).
4. Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010).
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022