Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 330

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 330

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Paragraph 330,
  1. Absatz eins,Zu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (Paragraph 331, Absatz eins,) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.
  2. Absatz 2,Die Anlernung ist in der Weise durchzuführen, daß die Angelernten imstande sind, die in Frage kommenden Arbeiten ordentlich zu verrichten und den hiebei drohenden Gefahren wirksam zu begegnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P330/NOR40008930

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