Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 302

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 302

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

römisch fünfzehn. MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN.
1. Allgemeines.

Betriebsräume.

Paragraph 302,
  1. Absatz eins,Das Betreten von Betriebsräumen, in denen sich Maschinen befinden, ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist an den Eingangstüren durch Anschlag ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Die Maschinenräume und Werkstätten sollen licht, geräumig und gut lüftbar sein und sauber gehalten werden. Die Türen müssen nach außen aufschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P302/NOR40008900

Navigation im Suchergebnis