Fernsprechverbindung.
§ 301. Die Berghauptmannschaft kann die Errichtung einer Fernsprechanlage zwischen Betrieb und Betriebskanzlei anordnen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist. Paragraph 301, Die Berghauptmannschaft kann die Errichtung einer Fernsprechanlage zwischen Betrieb und Betriebskanzlei anordnen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist.