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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 300
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 299 am 08.10.2026
§ 301 am 08.10.2026
Alle Fassungen
§ 300 heute
§ 300 gültig ab 01.10.1975
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 259/1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 300
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Beachte
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005
und § 21,
BGBl. II Nr. 208/2022
).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010
).
Text
Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung.
§ 300.
Paragraph 300,
(1)
Absatz eins,
Die Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung obliegt auf Gruben mit eigener Grubenwehr deren Leiter, auf anderen Betrieben dem Betriebsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Betriebsangestellten oder Aufseher.
(2)
Absatz 2,
Die zur Überwachung verpflichtete Person hat ein Verzeichnis der vorhandenen Behelfe für die Erste Hilfe und der in dieser ausgebildeten Personen anzulegen und am laufenden zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Gesetzesnummer
10006244
Dokumentnummer
NOR40008898
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P300/NOR40008898
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