Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 300

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 300

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung.

Paragraph 300,
  1. Absatz eins,Die Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung obliegt auf Gruben mit eigener Grubenwehr deren Leiter, auf anderen Betrieben dem Betriebsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Betriebsangestellten oder Aufseher.
  2. Absatz 2,Die zur Überwachung verpflichtete Person hat ein Verzeichnis der vorhandenen Behelfe für die Erste Hilfe und der in dieser ausgebildeten Personen anzulegen und am laufenden zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008898

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P300/NOR40008898

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