Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 292

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 292

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

2. Erste Hilfeleistung.

Verbandstelle.

Paragraph 292,
  1. Absatz eins,Bei jedem Bergbaubetrieb ist für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungsfällen ein eigener Raum (Verbandzimmer) einzurichten.
  2. Absatz 2,Das Verbandzimmer muß licht, trocken, leicht lüftbar, heizbar und mit guter Beleuchtung ausgestattet sein.
  3. Absatz 3,Das Verbandzimmer muß enthalten:
    1. Litera a
      mindestens zwei ausschließlich für die Verwendung bei der ersten Hilfeleistung bestimmte große Waschbecken mit Fließwasser, das auch aus Vorratsbehältern entnommen werden kann,
    2. Litera b
      einen Verbandtisch oder eine diesen ersetzende geeignete Einrichtung,
    3. Litera c
      einen verschließbaren Kasten mit den nötigen Behelfen für die Erste Hilfe, insbesondere mit Gummibinden zur elastischen Abbindung von Gliedern, gepolsterten Lagerungsschienen, den notwendigen wundärztlichen Instrumenten, Seife und Bürste und den zur Erstversorgung notwendigen Desinfektions- und Verbandmitteln.

Schlagworte

Desinfektionsmittel

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P292/NOR40008890

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