Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 14

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Bühnen, Treppen und Brücken.

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.
  2. Absatz 2,Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)
  4. Absatz 4,Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008612

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P14/NOR40008612

Navigation im Suchergebnis