Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Beachte
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21,
BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010).
Text
Bühnen, Treppen und Brücken.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.
(2)Absatz 2,Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) (4)Absatz 4,Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Gesetzesnummer
10006244
Dokumentnummer
NOR40008612