Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 127

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen.

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Die elektrischen Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt in gereinigtem, unbeschädigtem und wohlverschlossenem Zustand zu übergeben.
  2. Absatz 2,Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verläßliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür verantwortlich, daß nur einwandfreie Lampen ausgegeben werden, und haben jede zu ihrer Kenntnis gelangte unbefugte Öffnung und Beschädigung der Lampen dem Betriebsleiter zu melden.
  3. Absatz 3,Bei Selbstbedienungsanlagen dürfen die Arbeiter die ihnen zugewiesenen Lampen selbst entnehmen und auch selbst wieder einschieben.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P127/NOR40008725

Navigation im Suchergebnis