(2)Absatz 2,Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verläßliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür verantwortlich, daß nur einwandfreie Lampen ausgegeben werden, und haben jede zu ihrer Kenntnis gelangte unbefugte Öffnung und Beschädigung der Lampen dem Betriebsleiter zu melden.