Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 122

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen.

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Zum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen.
  3. Absatz 3,Beim Füllen der Lampen ist das Anfassen des Karbids mit bloßen Händen zu vermeiden. Muß das Karbid vor dem Füllen zerkleinert werden, so sind die damit betrauten Arbeiter mit Schutzbrillen und Staubschutz-Halbmasken auszustatten und zu ihrem Gebrauch anzuhalten.
  4. Absatz 4,In den Putz- und Füllräumen darf höchstens ein Wochenbedarf an Karbid, keinesfalls aber mehr als 250 kg, vorrätig gehalten werden.
  5. Absatz 5,Das Füllen der Lampen mit Wasser, das Entleeren der Wasserbehälter der Lampen sowie das Anzünden und Auslöschen der Lampen hat außerhalb der Putz- und Füllräume zu geschehen.
  6. Absatz 6,Die Putz- und Füllräume dürfen mit offenem Geleuchte nicht betreten werden und es darf in ihnen weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht verwendet werden. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Lampenputzraum, Putzraum

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P122/NOR40008720

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