Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 122
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010).
Text
Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen.
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Zum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen.
(3)Absatz 3,Beim Füllen der Lampen ist das Anfassen des Karbids mit bloßen Händen zu vermeiden. Muß das Karbid vor dem Füllen zerkleinert werden, so sind die damit betrauten Arbeiter mit Schutzbrillen und Staubschutz-Halbmasken auszustatten und zu ihrem Gebrauch anzuhalten.
(4)Absatz 4,In den Putz- und Füllräumen darf höchstens ein Wochenbedarf an Karbid, keinesfalls aber mehr als 250 kg, vorrätig gehalten werden.
(5)Absatz 5,Das Füllen der Lampen mit Wasser, das Entleeren der Wasserbehälter der Lampen sowie das Anzünden und Auslöschen der Lampen hat außerhalb der Putz- und Füllräume zu geschehen.
(6)Absatz 6,Die Putz- und Füllräume dürfen mit offenem Geleuchte nicht betreten werden und es darf in ihnen weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht verwendet werden. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Lampenputzraum, Putzraum
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Gesetzesnummer
10006244
Dokumentnummer
NOR40008720