Lampenfüllvorrichtungen.
§ 121.Paragraph 121,
Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen. Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des Paragraph 6, der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, entsprechen.