Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 120

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Lampenputz- und Füllräume.

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Karbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein.
  2. Absatz 2,Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muß vom höchsten Punkt der Decke derart ins Freie führen, daß abgeführtes Azetylengas nicht in benachbarte geschlossene Räume und nicht an offenes Licht, offenes Feuer oder Funken eines Rauchabzuges gelangen kann.
  3. Absatz 3,Jeder Raum muß einen eigenen Ausgang besitzen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
  4. Absatz 4,Die Räume dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt, und müssen sauber gehalten werden.

Schlagworte

Lampenputzraum

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P120/NOR40008718

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