Das Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ist mit der Einschränkung der Bestimmungen seiner Z 8 a, b und c in seiner gemäß der Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens berichtigten Fassung am 7. Oktober 1957 in Kraft getreten.Das Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile römisch zwei und römisch drei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ist mit der Einschränkung der Bestimmungen seiner Ziffer 8, a, b und c in seiner gemäß der Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles römisch eins und der Artikel römisch 29 und römisch 30 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile römisch zwei und römisch drei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens berichtigten Fassung am 7. Oktober 1957 in Kraft getreten.
Die übrigen obenstehenden Vereinbarungen sind noch nicht in Kraft getreten. Der entsprechende Zeitpunkt wird jeweils gesondert kundgemacht werden.
Bis zum 1. Feber 1958 sind folgende Staaten Vertragspartner des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in seiner berichtigten Fassung geworden:Bis zum 1. Feber 1958 sind folgende Staaten Vertragspartner des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile römisch zwei und römisch drei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in seiner berichtigten Fassung geworden:
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Burma, Ceylon, Dänemark, Finnland (mit einem Vorbehalt), Föderation von Rhodesien und Nyassaland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Haiti, Indien (mit einem Vorbehalt), Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Kuba, Malaya, Neuseeland Nikaragua, Norwegen, Österreich, Pakistan, Schweden (mit einem Vorbehalt), Südafrikanische Union (mit einem Vorbehalt), Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika (mit einem Vorbehalt).
Die oben angeführten Vorbehalte lauten folgendermaßen:
Finnland.
Mit der Maßgabe, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den innerstaatlichen Vorschriften, betreffend die mengenmäßigen Beschränkungen, die am 10. April 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den innerstaatlichen Vorschriften, betreffend die mengenmäßigen Beschränkungen, die am 10. April 1947 in Geltung standen, oder mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.Mit der Maßgabe, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles römisch zwei des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den innerstaatlichen Vorschriften, betreffend die mengenmäßigen Beschränkungen, die am 10. April 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil römisch zwei nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den innerstaatlichen Vorschriften, betreffend die mengenmäßigen Beschränkungen, die am 10. April 1947 in Geltung standen, oder mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.
Indien.
Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar ist.Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles römisch zwei des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil römisch zwei nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar ist.
Schweden.
Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles römisch zwei des Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil römisch zwei nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.
Südafrikanische Union.
Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles römisch zwei des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil römisch zwei nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.
Vereinigte Staaten von Amerika.
Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar ist.Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles römisch zwei des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil römisch zwei nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar ist.