Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Art. 5

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 62/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Ärzten und technischen Fachkräften der anderen Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet zur Vervollständigung ihrer Ausbildung auf den Gebieten der Behandlung, der Herstellung von Prothesen und der funktionellen Umschulung Beschädigter Aufnahme zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094463

Alte Dokumentnummer

N6195832826L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/62/A5/NOR12094463

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