Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrensgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1958 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 29/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

17.01.1984

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu Paragraph 62, AVG 1950

Paragraph 11, (1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des Paragraph 9,, schriftlich oder telegraphisch zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2,Soweit es die Gesetze und Verordnungen vorsehen, können Ernennungen mit Ausnahme der Anstellungen auch durch Verlautbarung in den dafür bestimmten Verkündungsblättern mit der Wirkung bekanntgegeben werden, daß die Zustellung des Bescheides nach Ablauf des Tages der Bekanntmachung als vollzogen gilt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag, an dem das Verkündungsblatt herausgegeben ist und versendet wird.

Gesetzesnummer

10008169

Dokumentnummer

NOR12094427

Alte Dokumentnummer

N61958102390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/54/P11/NOR12094427

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