(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,)
§ 4.Paragraph 4,
Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1960 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1960 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen. Wenn die im Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,, in der Fassung des Abschnittes römisch eins des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1960 getroffen wird, sind die im Paragraph 2, genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1960 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.