Bundesrecht konsolidiert

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Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen Art. 1

Kurztitel

Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1958

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.12.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bisher nachstehende Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

                                           Tag der Hinterlegung

      Staaten                             der Ratifikations- bzw.

                                               Beitrittsurkunde

  Schweden                                     16. Jänner 1958

  Spanien (mit Vorbehalt) 2. Oktober 1958

  Ungarn                                       23. Juli 1957

  Vereinigtes Königreich von Großbritannien

    und Nordirland                              3. Oktober 1958

Der Vorbehalt Spaniens hat folgenden Wortlaut:

„Mit Bezug auf die Bestimmungen des Artikel 39, Absatz eins, dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Artikel 38, des Abkommens nicht gebunden erachtet.”

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird.

Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß seinem Artikel 34, am 1. Jänner 1959 in Kraft treten.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Gesetzesnummer

20004406

Dokumentnummer

NOR40070872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/266/A1/NOR40070872

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