Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bisher nachstehende Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten: Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bisher nachstehende Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Tag der Hinterlegung
Staaten der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Schweden 16. Jänner 1958
Spanien (mit Vorbehalt) 2. Oktober 1958
Ungarn 23. Juli 1957
Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland 3. Oktober 1958
Der Vorbehalt Spaniens hat folgenden Wortlaut:
„Mit Bezug auf die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht gebunden erachtet.” „Mit Bezug auf die Bestimmungen des Artikel 39, Absatz eins, dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Artikel 38, des Abkommens nicht gebunden erachtet.”
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird.
Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß seinem Art. 34 am 1. Jänner 1959 in Kraft treten. Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß seinem Artikel 34, am 1. Jänner 1959 in Kraft treten.