Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Personalverordnung § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1958

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

16.10.1958

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 29, Bewerbung um einen Privatpilotenschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Die gemäß Paragraph 32, erforderlichen Flüge sind auf diese Flugzeiten anzurechnen.
  2. Absatz 2,Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn Stunden auf die gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als Motorflüge ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen Flugplätzen und ein Alpen-Einführungsflug (Absatz 4,) enthalten sein.
  4. Absatz 4,Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm zwischen dem Großvenediger und der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen. Der Alpen-Einführungsflug ist mit einem Motorflugzeuglehrer am Doppelsteuer auszuführen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146379

Alte Dokumentnummer

N9195848639J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/219/P29/NOR12146379

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