Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
16.10.1958
Außerkrafttretensdatum
17.10.2000
Abkürzung
ZLPV
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.Paragraph 15, Arten der Prüfungskommissionen.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse,eine Prüfungskommission für Berufspiloten römisch eins. Klasse,
eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Fallschirmspringer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse undeine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse und
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten,
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden.
Gesetzesnummer
10011317
Dokumentnummer
NOR12146365
Alte Dokumentnummer
N9195848625J