(2)Absatz 2,Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Abs. 1 lit. e anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Absatz eins, Litera e, anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.
Wenn der Fall keine schwerwiegende Frage der Interpretation oder Anwendung der Konvention aufwirft und nicht aus einem anderen Grund die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß er nicht vom Gerichtshof zu behandeln ist. In einem solchen Fall hat das Ministerkomitee gemäß Artikel 32 zu entscheiden, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt.