Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 45
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen
(1)Absatz eins,Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
(2)Absatz 2,Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016917
Alte Dokumentnummer
N1199816162A