(1)Absatz eins,Die Kommission kann in jedem Stadium des Verfahrens entscheiden, ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben,
daß der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
daß die Sache einer Lösung zugeführt worden ist oder
daß es aus anderen von der Kommission festgestellten Gründen nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung des Gesuchs fortzusetzen.
Die Kommission setzt jedoch die Prüfung eines Gesuchs fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind, dies erfordert.