Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention Art. 4

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1958

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

08.07.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

TEIL römisch vier.

Dieses Abkommen ist – sofern sich nicht aus Teil römisch eins und römisch zwei ausdrücklich etwas anderes ergibt – nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention unter Wahrung der auf Grund dieser Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.

Das Abkommen wird nach der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich und nach Genehmigung durch die Bayerische Staatsregierung durch Notenwechsel in Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu München, am 25. März 1957, in zweifacher Ausfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006242

Dokumentnummer

NOR12068803

Alte Dokumentnummer

N5195810128I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/197/A4/NOR12068803

Navigation im Suchergebnis