(4)Absatz 4,Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 4,5fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 4,5fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.