Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 18f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18f

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Paragraph 18 f, (1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.

  1. Absatz 2,Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
  2. Absatz 3,Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 2 034,8 Euro, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.
    2. Ziffer 2
      Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 2 034,8 Euro liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
    3. Ziffer 3
      Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 Anmerkung, richtig: 2 034,8) entspricht.
    4. Ziffer 4
      Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  3. Absatz 4,Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 2 034,8 Euro nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 508,7 Euro abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
    2. Ziffer 2
      Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  4. Absatz 5,Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr mit Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 3 und 4 und der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu orientieren. Der Anpassungsfaktor ist erstmals für das Jahr 2004 festzusetzen.

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40043476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P18f/NOR40043476

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