Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.