Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.06.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Beachte

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Text

ABSCHNITT römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
    1. Litera a
      das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, oder
    2. Litera b
      den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
    – im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
  2. Absatz 2,Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
    1. Litera a
      ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
    2. Litera b
      gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
    3. Litera c
      bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1922,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
    4. Litera d
      bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Absatz 3, Litera c, mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
    1. Litera a
      Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
    2. Litera b
      Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a, oder Litera b, nicht gegeben sind;
    3. Litera c
      Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
    4. Litera d
      Angehörige von Zusatzchören;
    5. Litera e
      Tages(Abend)aushelfer;
    6. Litera f
      Komparsen und Statisten;
    7. Litera g
      Substituten;
    8. Litera h
      Volontäre;
    9. Litera i
      Angehörige des Publikumsdienstes;
    10. Litera j
      Aushilfsarbeitskräfte;
    11. Litera k
      Ballettschüler der Bundestheater;
    12. Litera l
      Lehrlinge der Bundestheater;
    13. Litera m
      Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Absatz eins und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
    14. Litera n
      Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Absatz eins und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
      1. Sub-Litera, a, a
        Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
      2. Sub-Litera, b, b
        Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
      3. Sub-Litera, c, c
        mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
      4. Sub-Litera, d, d
        Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
    15. Litera o
      Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
  4. Absatz 4,Bundestheaterbedienstete, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie die unter Absatz 3, Litera n, aufgezählten Bediensteten können auf Antrag der Bundestheater mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Schlagworte

Tagesaushelfer, Abendaushelfer, Orchestermitglied, BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 679/1986, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12105692

Alte Dokumentnummer

N6199116717J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P1/NOR12105692

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