Bundesrecht konsolidiert

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8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 5

Kurztitel

8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.07.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Soweit aus Krediten oder Darlehen einer deutschen physischen oder juristischen Person vor dem 8. Mai 1945 angeschaffte oder hergestellte Vermögenswerte ganz oder teilweise durch unmittelbare Kriegseinwirkung zerstört oder durch eine Besatzungsmacht demontiert oder sonst weggenommen wurden, kann der Schuldner, wenn die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages die Kredit- oder Darlehensforderung geltend macht, die Minderung seiner Verbindlichkeit um den Betrag fordern, der dem durch die Zerstörung verursachten Schaden entspricht. Bei der Ermittlung des Schadens sind die Preis- und Wertverhältnisse zur Zeit der Anschaffung oder Herstellung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Minderung gemäß Absatz eins, besteht nicht, soweit der Schaden ersetzt wurde oder auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht.

Schlagworte

Kreditforderung, Preisverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000312

Dokumentnummer

NOR12005831

Alte Dokumentnummer

N11958125960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/149/P5/NOR12005831

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