(4)Absatz 4,Der Bescheid ist der Person, durch oder für die angemeldet wurde, zuzustellen; wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, ist der Bescheid auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Der Bescheid ist der Person, durch oder für die angemeldet wurde, zuzustellen; wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, ist der Bescheid auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.