Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen § 3

Kurztitel

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.07.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bezugsberechtigte (Paragraph 2,) haben ihre Ansprüche bei sonstigem Ausschluß spätestens am 30. Juni 1959 bei der Versicherungsunternehmung schriftlich anzumelden.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmung hat die Anmeldungen längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen mit einer Darstellung des Sachverhaltes der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Sitz der Versicherungsunternehmung gelegen ist, zu übermitteln, sowie dieser auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob Tatsachen der im Paragraph eins, genannten Art auf den in Frage kommenden Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist dem Anmelder zuzustellen.

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208474

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/130/P3/NOR40208474

Navigation im Suchergebnis