(3)Absatz 3,Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob Tatsachen der im § 1 genannten Art auf den in Frage kommenden Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist dem Anmelder zuzustellen.Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob Tatsachen der im Paragraph eins, genannten Art auf den in Frage kommenden Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist dem Anmelder zuzustellen.