Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 73
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 73.Paragraph 73,
Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im § 72 bezeichneten Art vorliegen. Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im Paragraph 72, bezeichneten Art vorliegen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Ablehnung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043104
Alte Dokumentnummer
N3195816185S