Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. X Z 30,
BGBl. Nr. 681/1994).
Text
Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols
oder des Salzmonopols.
§ 42. (1) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu seinem oder eines anderen VorteilParagraph 42, (1) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil
bewirkt, daß Branntwein oder Salz zu einem ermäßigten Verkaufspreis abgegeben oder, daß eine Erstattung von Kaufgeld anerkannt wird, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen;
zu einem ermäßigten Verkaufspreis überlassenen Branntwein oder überlassenes Salz zu Zwecken verwendet, für die nach den Monopolvorschriften ein höherer als dieser ermäßigte Verkaufspreis vorgesehen ist;
vergällten Branntwein oder vergälltes Salz verbotswidrig einem Verfahren unterzieht, durch welches die Wirksamkeit des Vergällungsmittels beseitigt oder in einem solchen Maß gemindert wird, daß dadurch die gewährte Preisermäßigung ihre Berechtigung verliert.
(2)Absatz 2,Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung erwachsen ist. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung erwachsen ist. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043073
Alte Dokumentnummer
N3195816154S