Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. X Z 30,
BGBl. Nr. 681/1994).

Text

Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols

oder des Salzmonopols.

Paragraph 42, (1) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil

  1. Litera a
    bewirkt, daß Branntwein oder Salz zu einem ermäßigten Verkaufspreis abgegeben oder, daß eine Erstattung von Kaufgeld anerkannt wird, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen;
  2. Litera b
    zu einem ermäßigten Verkaufspreis überlassenen Branntwein oder überlassenes Salz zu Zwecken verwendet, für die nach den Monopolvorschriften ein höherer als dieser ermäßigte Verkaufspreis vorgesehen ist;
  3. Litera c
    vergällten Branntwein oder vergälltes Salz verbotswidrig einem Verfahren unterzieht, durch welches die Wirksamkeit des Vergällungsmittels beseitigt oder in einem solchen Maß gemindert wird, daß dadurch die gewährte Preisermäßigung ihre Berechtigung verliert.
  1. Absatz 2,Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung erwachsen ist. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043073

Alte Dokumentnummer

N3195816154S

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