§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 7 250 Euro bestraft. Paragraph 40, Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 7 250 Euro bestraft.