Wertzeichenvergehen.
§ 39. (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.Paragraph 39, (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.
(2)Absatz 2Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.