Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 243
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zu den §§ 445 und 446.Zu den Paragraphen 445 und 446,
§ 243.Paragraph 243,
Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist. Die Paragraphen 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach Paragraph 18, mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40123266