Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 235
Inkrafttretensdatum
01.01.1959
Außerkrafttretensdatum
30.09.1989
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind. Paragraph 235, Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
Schlagworte
Flucht
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043268
Alte Dokumentnummer
N3195816350S