das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat (§ 379 Abs. 3 Z. 3 und § 382 Z. 7 der Exekutionsordnung),das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 382, Ziffer 7, der Exekutionsordnung),