Zu den §§ 92 und 109.Zu den Paragraphen 92 und 109,
§ 203. Die Einleitung der Voruntersuchung wegen eines Finanzvergehens ist der Finanzstrafbehörde mitzuteilen. Paragraph 203, Die Einleitung der Voruntersuchung wegen eines Finanzvergehens ist der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.