Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 200
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zu den §§ 47 bis 49.Zu den Paragraphen 47 bis 49,
§ 200. (1) Der Finanzstrafbehörde kommt im Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.Paragraph 200, (1) Der Finanzstrafbehörde kommt im Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(2)Absatz 2,Als Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes und in der Stellung als Privatbeteiligter hat die Finanzstrafbehörde außer den Rechten, die dem Verletzten in diesen Stellungen sonst zukommen, noch folgende Rechte:
Sie kann im gleichen Umfang wie der Staatsanwalt gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen; die Beschwerde gegen die Enthaftung des Beschuldigten hat aber nie aufschiebende Wirkung.
Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers.
Die Anordnung von Haftprüfungsverhandlungen (§ 195 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.Die Anordnung von Haftprüfungsverhandlungen (Paragraph 195, StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.
Ihre Vertreter können bei den Haftprüfungsverhandlungen und bei den mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(3)Absatz 3,Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO.) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 46, Absatz 3, StPO.) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043231
Alte Dokumentnummer
N3195816313S