Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 200

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 200

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu den Paragraphen 47 bis 49,

Paragraph 200, (1) Der Finanzstrafbehörde kommt im Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

  1. Absatz 2,Als Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes und in der Stellung als Privatbeteiligter hat die Finanzstrafbehörde außer den Rechten, die dem Verletzten in diesen Stellungen sonst zukommen, noch folgende Rechte:
    1. Litera a
      Sie kann im gleichen Umfang wie der Staatsanwalt gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen; die Beschwerde gegen die Enthaftung des Beschuldigten hat aber nie aufschiebende Wirkung.
    2. Litera b
      Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers.
    3. Litera c
      Die Anordnung von Haftprüfungsverhandlungen (Paragraph 195, StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.
    4. Litera d
      Ihre Vertreter können bei den Haftprüfungsverhandlungen und bei den mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.
  2. Absatz 3,Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 46, Absatz 3, StPO.) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.
  3. Absatz 4,Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043231

Alte Dokumentnummer

N3195816313S

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