(2)Absatz 2Für den Wirtschaftstreuhänder gelten § 39 Abs. 1 und 2, § 40, § 44 Abs. 2 und § 45 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.Für den Wirtschaftstreuhänder gelten Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 40,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 45, StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.