(6)Absatz 6Personen, an denen eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vollzogen wird, haben für jeden Tag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes bestimmten Höhe zu leisten, für Stunden den entsprechenden Teil. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages entfällt, soweit diese Personen im Rahmen ihrer Heranziehung zu einer Tätigkeit (§ 175 Abs. 5) eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht haben. Den Kostenbeitrag hat das Vollzugsgericht nach Beendigung des Strafvollzuges zu bestimmen und seine Eintreibung nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen geltenden gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen; hievon ist abzusehen, wenn die um den Vollzug ersuchende Finanzstrafbehörde mitteilt, daß der Bestrafte offenbar nicht in der Lage ist, einen Kostenbeitrag zu leisten, oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung des § 391 StPO für uneinbringlich erklärt.Personen, an denen eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vollzogen wird, haben für jeden Tag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Paragraph 32, Absatz 5, des Strafvollzugsgesetzes bestimmten Höhe zu leisten, für Stunden den entsprechenden Teil. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages entfällt, soweit diese Personen im Rahmen ihrer Heranziehung zu einer Tätigkeit (Paragraph 175, Absatz 5,) eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht haben. Den Kostenbeitrag hat das Vollzugsgericht nach Beendigung des Strafvollzuges zu bestimmen und seine Eintreibung nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen geltenden gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen; hievon ist abzusehen, wenn die um den Vollzug ersuchende Finanzstrafbehörde mitteilt, daß der Bestrafte offenbar nicht in der Lage ist, einen Kostenbeitrag zu leisten, oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 391, StPO für uneinbringlich erklärt.