Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
Ist der Verfall angedroht, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 im selbständigen Verfahren (§§ 148, 243) auf Verfall zu erkennen, Ist der Verfall angedroht, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, im selbständigen Verfahren (Paragraphen 148,, 243) auf Verfall zu erkennen,
wenn sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte unbekannt sind,
wenn der Täter oder andere an der Tat Beteiligte zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind und im übrigen die Voraussetzungen des § 147 für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder des § 427 StPO für die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht gegeben sind.wenn der Täter oder andere an der Tat Beteiligte zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind und im übrigen die Voraussetzungen des Paragraph 147, für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder des Paragraph 427, StPO für die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht gegeben sind.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043049
Alte Dokumentnummer
N3195816130S