Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 15

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Freiheitsstrafen.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche (Paragraph 7, Absatz 3,) darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.
  2. Absatz 2Bei Finanzvergehen, die nicht mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, darf auf eine solche nur erkannt werden, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
  3. Absatz 3Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Bei Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, sind die Paragraphen 37 und 41 StGB sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe mit bis zu 500 000 Euro zu bemessen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123208

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