Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 136
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
C. Inhalt des Erkenntnisses.
§ 136.Paragraph 136,
Wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden. Wenn einer der im Paragraph 82, Absatz 3, Litera b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12054034
Alte Dokumentnummer
N3199441107J