Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 136

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

C. Inhalt des Erkenntnisses.

Paragraph 136,

Wenn einer der im Paragraph 82, Absatz 3, Litera b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054034

Alte Dokumentnummer

N3199441107J

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