Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 117

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 117,
  1. Absatz eins,In der Vorladung des Beschuldigten und in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung sind die zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist auch aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
  2. Absatz 2,Ein Beschuldigter, der einer Vorladung, mit der sein persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten zu sein, kann, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 115,) geboten ist, auf Grund einer schriftlichen Anordnung der Finanzstrafbehörde durch die im Paragraph 89, Absatz 2, genannten Organe zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies in der Vorladung angedroht war. Die Sicherheitsdienststellen haben den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörde zu entsprechen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte





Beschuldigtenvorführung

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144908

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