Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 103,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Litera a
    Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Litera b
    Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
  3. Litera c
    Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
  4. Litera d
    in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Vernehmungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043133

Alte Dokumentnummer

N3195816215S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P103/NOR12043133

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