Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 103
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 103.Paragraph 103,
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Vernehmungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043133
Alte Dokumentnummer
N3195816215S