Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
05.07.1958
Außerkrafttretensdatum
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Leistungen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene Monate gelten als volle Monate.Anspruchsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene Monate gelten als volle Monate.
(2)Absatz 2,Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind in höchstens zwei Jahresteilbeträgen zu erbringen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Gesetzesnummer
10000305
Dokumentnummer
NOR12005681
Alte Dokumentnummer
N1195811251Q