Bundesrecht konsolidiert

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Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer § 2

Kurztitel

Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.07.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Leistungen.

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene Monate gelten als volle Monate.
  2. Absatz 2,Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind in höchstens zwei Jahresteilbeträgen zu erbringen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

10000305

Dokumentnummer

NOR12005681

Alte Dokumentnummer

N1195811251Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/128/P2/NOR12005681

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