Bundesrecht konsolidiert

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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) Art. 1

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 119/1958

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

16.07.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

TEIL römisch eins
Bestimmungen über die Übertragung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen an deutsche Staatsangehörige

1. ABSCHNITT
Übertragung

Artikel 1

  1. Absatz eins,Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Österreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit standen und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik Österreich übertragen wurden, werden dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen.
  2. Absatz 2,Von der Übertragung sind ausgenommen
    1. Litera a
      Forderungen, die durch eine ehemalige Besatzungsmacht in Österreich, ihre Organe oder durch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht mittelbar oder unmittelbar verwaltetes Unternehmen eingezogen worden sind;
    2. Litera b
      Forderungen und Ansprüche gegen österreichische Gebietskörperschaften, soweit es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt;
    3. Litera c
      etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Ernst Heinkel A. G. ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf den in Österreich gelegenen Liegenschaften hergeleitet werden könnten;
    4. Litera d
      Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften, von Unternehmungen oder Betrieben, soweit solche Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe der Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen dienen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043411

Alte Dokumentnummer

N3195844156J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/119/A1/NOR12043411

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