(1)Absatz eins,Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Österreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit standen und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik Österreich übertragen wurden, werden dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen.