Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer des Krieges Art. 1

Kurztitel

Schutz der Opfer des Krieges

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 115/1958

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.06.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben seit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1957, folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten:

                                  Datum der Hinterlegung der

    Staaten                Ratifikations- bzw. der Beitrittsurkunden

Brasilien                        29. Juni 1957

Großbritannien und Nordirland    23. September 1957

Sudan                            23. September 1957

Dominikanische Republik          22. Jänner 1958

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben, daß

  1. Litera a
    der Geltungsbereich der obzitierten Abkommen sich auch über die britischen Protektorate Bahrein, Kuwait und Quatar sowie über gewisse suveräne Staaten erstrecken wird, für deren internationale Beziehungen Großbritannien verantwortlich ist,
  2. Litera b
    der anläßlich der Unterzeichnung der obzitierten Abkommen gemachte Vorbehalt zum zweiten Absatz des Artikels 68 der Konvention über den Schutz von Zivilpersonen im Kriege aufrechterhalten wird,
  3. Litera c
    die seitens Albaniens, Weißrußlands, Bulgariens, der Volksrepublik China, der CSR, Polens, Rumäniens, der Ukraine, der UdSSR und Jugoslawiens gemachten Vorbehalte zu den Artikeln 12 und 85 der Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie zu Artikel 45 der Konvention über die Behandlung von Zivilpersonen im Kriege von Großbritannien nicht zur Kenntnis genommen werden können, obschon es die genannten Staaten ausdrücklich als Mitgliedstaaten der gegenständlichen Konventionen anerkenne.

Gesetzesnummer

10000314

Dokumentnummer

NOR12005837

Alte Dokumentnummer

N1195813120P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/115/A1/NOR12005837

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