Bundesrecht konsolidiert

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Anerbengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Hat der Erblasser über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt, so ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn auf Grund des Vermächtnisses eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein Eigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und diese Personen in allen Fällen zu den Miterben gehören. Der oder die Vermächtnisnehmer, die den Erbhof nach dem vorstehenden Satz übernehmen, sind Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes; Paragraph 8, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Vermächtnisse über einzelne Teile oder Zubehör des Erbhofs hindern die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht, wenn sie die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigen.

Schlagworte

Legat, Legatar, Nehmer, Berufung, Zugehör, Bestandteil, Eigenschaft, Anwendungsausschluß, Anwendungsausschließung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034842

Alte Dokumentnummer

N2198910172L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P9/NOR12034842

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