(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2013)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2013,)
Das Übereinkommen wird auf Grund seines Art. 28 Abs. 1 für Österreich am 12. April 1957 in Kraft treten.Das Übereinkommen wird auf Grund seines Artikel 28, Absatz eins, für Österreich am 12. April 1957 in Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 11. Feber 1957 das Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, ratifiziert:
Österreich, Luxemburg, Finnland, Italien.
Argentinien
Argentinien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
„Argentinien ist der Auffassung, daß die Einführung der Haft wegen Schulden in Zivil- oder Handelssachen beim derzeitigen Stand des Völkerrechts den von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspricht (Art. 38 Abs. 1 lit. c des Statuts des Internationalen Gerichtshofes).“„Argentinien ist der Auffassung, daß die Einführung der Haft wegen Schulden in Zivil- oder Handelssachen beim derzeitigen Stand des Völkerrechts den von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspricht (Artikel 38, Absatz eins, Litera c, des Statuts des Internationalen Gerichtshofes).“
China
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2000) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2000,) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in Art. 15 des Übereinkommens sind die diplomatischen oder konsularischen Vertreter nicht befugt, Ersuchschreiben unmittelbar an Staatsangehörige der Volksrepublik China oder eines Drittstaates in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Ausführung zu bringen.Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in Artikel 15, des Übereinkommens sind die diplomatischen oder konsularischen Vertreter nicht befugt, Ersuchschreiben unmittelbar an Staatsangehörige der Volksrepublik China oder eines Drittstaates in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Ausführung zu bringen.
Frankreich
Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Frankreich gemäß Artikel 30 Abs. 2 des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 91/1957, erklärt, die Wirksamkeit desselben auf folgende überseeische Gebiete, deren internationale Beziehungen von der Französischen Republik wahrgenommen werden, auszudehnen:Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Frankreich gemäß Artikel 30 Absatz 2, des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, erklärt, die Wirksamkeit desselben auf folgende überseeische Gebiete, deren internationale Beziehungen von der Französischen Republik wahrgenommen werden, auszudehnen:
Saint-Pierre, Miquelon, Französisch-Somali, Neu Kaledonien und benachbarte Gebiete, Französisch Polynesien.
Guadeloupe, Martinique, Guayana, Réunion.
Island
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Island am 10. Oktober 2008 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2004) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Island am 10. Oktober 2008 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2004,) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:
Island wendet sich gegen die Verwendung von Urkunden auf seinem Hoheitsgebiet gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Unterabsatz des Übereinkommens.Island wendet sich gegen die Verwendung von Urkunden auf seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 6, Absatz eins, 2. Unterabsatz des Übereinkommens.
Gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt Island, dass schriftliche Ersuchen nur direkt von Diplomaten oder Konsularagenten erledigt werden können, wenn zuvor die Erlaubnis durch das Ministerium für Justiz und kirchliche Angelegenheiten dazu erteilt wurde.Gemäß Artikel 15, des Übereinkommens erklärt Island, dass schriftliche Ersuchen nur direkt von Diplomaten oder Konsularagenten erledigt werden können, wenn zuvor die Erlaubnis durch das Ministerium für Justiz und kirchliche Angelegenheiten dazu erteilt wurde.
Island erklärt hiermit, dass in Zivil- und Handelssachen die Zustellung von Dokumenten, die an Personen im Ausland adressiert sind, gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten erfolgen soll.Island erklärt hiermit, dass in Zivil- und Handelssachen die Zustellung von Dokumenten, die an Personen im Ausland adressiert sind, gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten erfolgen soll.
Island erklärt ferner, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Ersuchen durch den Konsul des ersuchenden Staates an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten gerichtet werden sollen.Island erklärt ferner, dass gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Ersuchen durch den Konsul des ersuchenden Staates an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten gerichtet werden sollen.
Schließlich erklärt Island, dass das Ansuchen einer bedürftigen Person, die sich in einem anderen Land, als dem, in welchem gemäß Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen kostenlose Verfahrenshilfe zu erwirken wäre, aufhält, an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten weitergeleitet werden soll.Schließlich erklärt Island, dass das Ansuchen einer bedürftigen Person, die sich in einem anderen Land, als dem, in welchem gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen kostenlose Verfahrenshilfe zu erwirken wäre, aufhält, an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten weitergeleitet werden soll.
Niederlande
Auf Grund von Erklärungen der Niederlande gemäß Artikel 30 zweiter Absatz des Übereinkommens ist dieses am 2. April 1968 für die Niederländischen Antillen in Kraft getreten.
Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.
Portugal
Auf Grund von Erklärungen Portugals gemäß Artikel 30 zweiter Absatz des Übereinkommens ist dieses am 23. April 1968 für alle portugiesischen Überseegebiete in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2000) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2000,) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Russische Föderation
Die Russische Föderation hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung folgende Erklärung abgegeben:
„Bezugnehmend auf die Bestimmungen in den Artikeln 1, 6, 9 und 15 des Übereinkommens beehre ich mich mitzuteilen, daß in Übereinstimmung mit der in der Russischen Föderation existierenden Ordnung Gerichtsdokumente ausländischer Behörden, die zur Aushändigung an auf dem Gebiet der Russischen Föderation wohnhaften Personen bestimmt sind, sowie Rechtshilfeersuchen der erwähnten Behörden zur Erledigung den zuständigen russischen Behörden auf diplomatischem Wege über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation zu übermitteln sind. Diese Ordnung steht natürlich einer Aushändigung der Dokumente durch diplomatische und konsularische Vertreter ausländischer Staaten in der Russischen Föderation an deren Staatsbürger in Übereinstimmung mit den im letzten Absatz des Artikels 6 des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht im Wege.“
Serbien
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Artikel 60, der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
Türkei
Anläßlich des Beitrittes hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung der Türkischen Republik erklärt, daß sie die Anwendung der in Art. 6 des Übereinkommens aufgezählten Zustellmethoden ausschließt. Diplomatische oder konsularische Vertreter können jedoch Zustellungen lediglich an ihre eigenen Staatsbürger vornehmen.Die Regierung der Türkischen Republik erklärt, daß sie die Anwendung der in Artikel 6, des Übereinkommens aufgezählten Zustellmethoden ausschließt. Diplomatische oder konsularische Vertreter können jedoch Zustellungen lediglich an ihre eigenen Staatsbürger vornehmen.
Die Regierung der Türkischen Republik gesteht diplomatischen und konsularischen Vertretern das Recht zu, Ersuchen gemäß Art. 15 des Übereinkommens lediglich gegenüber ihren eigenen Staatsbürgern auszuführen.Die Regierung der Türkischen Republik gesteht diplomatischen und konsularischen Vertretern das Recht zu, Ersuchen gemäß Artikel 15, des Übereinkommens lediglich gegenüber ihren eigenen Staatsbürgern auszuführen.
Ukraine
Die Ukraine hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung folgende Erklärung abgegeben:
Bezugnehmend auf die Bestimmungen in den Artikeln 1, 6, 9 und 15 des Übereinkommens wird bestätigt, daß in Übereinstimmung mit der in der Ukraine existierenden Ordnung Gerichtsdokumente ausländischer Behörden, die zur Aushändigung an auf dem Gebiet der Ukraine wohnhaften Personen bestimmt sind, sowie Rechtshilfeersuchen der erwähnten Behörden zur Erledigung den zuständigen ukrainischen Behörden auf diplomatischem Wege über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine zu übermitteln sind. Diese Ordnung steht natürlich einer Aushändigung der Dokumente durch diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in der Ukraine an deren Staatsbürger in Übereinstimmung mit den im letzten Absatz des Artikels 6 des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht im Wege.
Zypern
Zypern hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich Zypern das Recht vor, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, zu beschränken.Gemäß Artikel 32, des Übereinkommens behält sich Zypern das Recht vor, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, zu beschränken.